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   BFH, 30.06.2022 - V R 32/20   

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https://dejure.org/2022,27507
BFH, 30.06.2022 - V R 32/20 (https://dejure.org/2022,27507)
BFH, Entscheidung vom 30.06.2022 - V R 32/20 (https://dejure.org/2022,27507)
BFH, Entscheidung vom 30. Juni 2022 - V R 32/20 (https://dejure.org/2022,27507)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    UStG § 15, EGRL 112/2006 Art 168 Buchst a, UStG VZ 2009, UStG VZ 2010, UStG VZ 2011, UStG § 3 Abs 9, UStG § 3 Abs 12 S 2, UStG § 1 Abs 1 Nr 1 S 1, UStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 1
    Vorsteuerabzug und Personalabbau

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 15 UStG 2005, Art 168 Buchst a EGRL 112/2006, UStG VZ 2009, UStG VZ 2010, UStG VZ 2011
    Vorsteuerabzug und Personalabbau

  • IWW

    § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG), Richtlinie 2006/112/EG, § ... 3 Nr. 19 Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG, § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG, Art. 168 Buchst. a MwStSystRL, § 2 Abs. 1 UStG, Art. 9 MwStSystRL, § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und c MwStSystRL, § 3 Abs. 9a UStG, § 118 Abs. 2 FGO, § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Vorsteuerabzug aufgrund eines vorrangigen Unternehmensinteresses; Beauftragung von Outplacement-Unternehmen

  • Betriebs-Berater

    Vorsteuerabzug und Personalabbau

  • rewis.io

    Vorsteuerabzug und Personalabbau

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG § 15 ; EGRL 112/2006 Art. 168 Buchst. a
    Vorsteuerabzug und Personalabbau

  • rechtsportal.de

    UStG § 15 ; EGRL 112/2006 Art. 168 Buchst. a
    Vorsteuerabzug aufgrund eines vorrangigen Unternehmensinteresses; Beauftragung von Outplacement-Unternehmen

  • datenbank.nwb.de

    Vorsteuerabzug und Personalabbau

Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges (3)

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 ; UStG § 3 Abs 9a

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 1, UStG § 3 Abs 9a
    Beratung, Leistung, Unentgeltlichkeit, Entnahme

  • Bundesfinanzhof (Terminmitteilung)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 276, 428
  • ZIP 2022, 2246
  • BStBl II 2023, 45
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 06.06.2019 - V R 18/18

    Vorsteuerabzug aus Umzugskosten

    Auszug aus BFH, 30.06.2022 - V R 32/20
    Beabsichtigt der Unternehmer bereits beim Leistungsbezug, die bezogene Leistung nicht für seine wirtschaftliche Tätigkeit, sondern ausschließlich und unmittelbar für eine unentgeltliche Entnahme i.S. von § 3 Abs. 9a UStG zu verwenden, ist er allerdings nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (BFH-Urteile vom 09.12.2010 - V R 17/10, BFHE 232, 243, BStBl II 2012, 53, Leitsatz 1, und vom 06.06.2019 - V R 18/18, BFHE 265, 538, BStBl II 2020, 293, Rz 26).

    Dies ist für Zwecke des Vorsteuerabzugs nach den für die Entnahmebesteuerung maßgeblichen Kriterien zu beurteilen (BFH-Urteil in BFHE 265, 538, BStBl II 2020, 293, Rz 27).

    aa) Danach liegt ein vorrangiges Unternehmensinteresse z.B. dann vor, wenn die Übernahme der Beförderung des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte unter besonderen Umständen durch die Erfordernisse der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens bedingt ist und der durch den Arbeitnehmer erlangte persönliche Vorteil gegenüber dem Bedarf des Unternehmens als nebensächlich erscheint (EuGH-Urteil Julius Fillibeck Söhne vom 16.10.1997 - C-258/95, EU:C:1997:491, Rz 26 ff.), wenn bei der Abgabe von Mahlzeiten ausnahmsweise der persönliche Vorteil, den die Arbeitnehmer daraus ziehen, gegenüber den Bedürfnissen des Unternehmens als nur untergeordnet erscheint (BFH-Urteil in BFHE 232, 243, BStBl II 2012, 53, Rz 31) oder wenn der private Bedarf der Arbeitnehmer bei der Übernahme von Maklerkosten hinter dem unternehmerischen Interesse zurücktritt, erfahrene Mitarbeiter des Konzerns unabhängig von deren bisherigem Arbeits- und Wohnort für den Aufbau eines Konzerndienstleisters umzusiedeln (BFH-Urteil in BFHE 265, 538, BStBl II 2020, 293, Rz 22).

  • BFH, 09.12.2010 - V R 17/10

    Kein Vorsteuerabzug beim Betriebsausflug, soweit keine Aufmerksamkeit (Grenze 110

    Auszug aus BFH, 30.06.2022 - V R 32/20
    Beabsichtigt der Unternehmer bereits beim Leistungsbezug, die bezogene Leistung nicht für seine wirtschaftliche Tätigkeit, sondern ausschließlich und unmittelbar für eine unentgeltliche Entnahme i.S. von § 3 Abs. 9a UStG zu verwenden, ist er allerdings nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (BFH-Urteile vom 09.12.2010 - V R 17/10, BFHE 232, 243, BStBl II 2012, 53, Leitsatz 1, und vom 06.06.2019 - V R 18/18, BFHE 265, 538, BStBl II 2020, 293, Rz 26).

    aa) Danach liegt ein vorrangiges Unternehmensinteresse z.B. dann vor, wenn die Übernahme der Beförderung des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte unter besonderen Umständen durch die Erfordernisse der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens bedingt ist und der durch den Arbeitnehmer erlangte persönliche Vorteil gegenüber dem Bedarf des Unternehmens als nebensächlich erscheint (EuGH-Urteil Julius Fillibeck Söhne vom 16.10.1997 - C-258/95, EU:C:1997:491, Rz 26 ff.), wenn bei der Abgabe von Mahlzeiten ausnahmsweise der persönliche Vorteil, den die Arbeitnehmer daraus ziehen, gegenüber den Bedürfnissen des Unternehmens als nur untergeordnet erscheint (BFH-Urteil in BFHE 232, 243, BStBl II 2012, 53, Rz 31) oder wenn der private Bedarf der Arbeitnehmer bei der Übernahme von Maklerkosten hinter dem unternehmerischen Interesse zurücktritt, erfahrene Mitarbeiter des Konzerns unabhängig von deren bisherigem Arbeits- und Wohnort für den Aufbau eines Konzerndienstleisters umzusiedeln (BFH-Urteil in BFHE 265, 538, BStBl II 2020, 293, Rz 22).

  • EuGH, 10.11.2016 - C-432/15

    Bastová - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus BFH, 30.06.2022 - V R 32/20
    Für die Feststellung des maßgeblichen direkten und unmittelbaren Zusammenhangs ist zudem der "ausschließliche Entstehungsgrund des fraglichen Umsatzes" zu berücksichtigen (EuGH-Urteil Bastova vom 10.11.2016 - C-432/15, EU:C:2016:855, Rz 45).
  • EuGH, 21.02.2013 - C-104/12

    Becker - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 2 Buchst. a - Recht auf

    Auszug aus BFH, 30.06.2022 - V R 32/20
    Stellt die Verfolgung der steuerpflichtigen Tätigkeit nicht den ausschließlichen Entstehungsgrund für die Tätigung bestimmter Kosten und Ausgaben dar, können diese nicht als in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit dieser Tätigkeit stehend angesehen werden (EuGH-Urteil Becker vom 21.02.2013 - C-104/12, EU:C:2013:99, Rz 25).
  • BFH, 09.02.2012 - V R 40/10

    Vorsteuerabzug einer Holding - Fehlen von Entscheidungsgründen

    Auszug aus BFH, 30.06.2022 - V R 32/20
    Dabei muss der direkte und unmittelbare Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsumsatz vorliegen, der z.B. zur wirtschaftlichen Gesamttätigkeit bestehen kann (BFH-Urteil vom 09.02.2012 - V R 40/10, BFHE 236, 258, BStBl II 2012, 844, Rz 21, m.w.N. zur Rechtsprechung von EuGH und BFH).
  • EuGH, 16.10.1997 - C-258/95

    Fillibeck

    Auszug aus BFH, 30.06.2022 - V R 32/20
    aa) Danach liegt ein vorrangiges Unternehmensinteresse z.B. dann vor, wenn die Übernahme der Beförderung des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte unter besonderen Umständen durch die Erfordernisse der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens bedingt ist und der durch den Arbeitnehmer erlangte persönliche Vorteil gegenüber dem Bedarf des Unternehmens als nebensächlich erscheint (EuGH-Urteil Julius Fillibeck Söhne vom 16.10.1997 - C-258/95, EU:C:1997:491, Rz 26 ff.), wenn bei der Abgabe von Mahlzeiten ausnahmsweise der persönliche Vorteil, den die Arbeitnehmer daraus ziehen, gegenüber den Bedürfnissen des Unternehmens als nur untergeordnet erscheint (BFH-Urteil in BFHE 232, 243, BStBl II 2012, 53, Rz 31) oder wenn der private Bedarf der Arbeitnehmer bei der Übernahme von Maklerkosten hinter dem unternehmerischen Interesse zurücktritt, erfahrene Mitarbeiter des Konzerns unabhängig von deren bisherigem Arbeits- und Wohnort für den Aufbau eines Konzerndienstleisters umzusiedeln (BFH-Urteil in BFHE 265, 538, BStBl II 2020, 293, Rz 22).
  • BFH, 22.07.1999 - V R 74/98

    Städtische Zuschüsse an einen Verkehrsverein

    Auszug aus BFH, 30.06.2022 - V R 32/20
    Ob sie zwingend oder auch nur naheliegend ist, hat der Senat dabei nicht zu entscheiden, es reicht aus, dass sie --wie hier-- weder gegen Denkgesetze noch gegen allgemeine Erfahrungssätze verstößt (vgl. BFH-Urteile vom 22.07.1999 - V R 74/98, BFH/NV 2000, 240, Rz 32; vom 02.07.2021 - XI R 29/18, BFHE 274, 8, BStBl II 2022, 205, Rz 28).
  • BFH, 02.07.2021 - XI R 29/18

    Teilwertzuschreibung bei einer Fremdwährungsverbindlichkeit mit einer

    Auszug aus BFH, 30.06.2022 - V R 32/20
    Ob sie zwingend oder auch nur naheliegend ist, hat der Senat dabei nicht zu entscheiden, es reicht aus, dass sie --wie hier-- weder gegen Denkgesetze noch gegen allgemeine Erfahrungssätze verstößt (vgl. BFH-Urteile vom 22.07.1999 - V R 74/98, BFH/NV 2000, 240, Rz 32; vom 02.07.2021 - XI R 29/18, BFHE 274, 8, BStBl II 2022, 205, Rz 28).
  • EuGH, 01.10.2020 - C-405/19

    Vos Aannemingen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Gemeinsames

    Auszug aus BFH, 30.06.2022 - V R 32/20
    Ist erwiesen, dass ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen den dem Steuerpflichtigen erbrachten Dienstleistungen und seiner wirtschaftlichen Tätigkeit besteht, kann der Umstand, dass auch ein Dritter von diesen Dienstleistungen profitiert, es nicht rechtfertigen, dem Steuerpflichtigen das entsprechende Abzugsrecht für diese Dienstleistung zu versagen, wenn der dem Dritten durch diese Dienstleistungen entstehende Vorteil gegenüber dem Bedarf des Steuerpflichtigen nur als nebensächlich anzusehen ist (EuGH-Urteil Vos Aannemingen vom 01.10.2020 - C-405/19, EU:C:2020:785, Rz 28 f.).
  • BFH, 10.05.2023 - V R 16/21

    Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen

    Dieses Recht auf Vorsteuerabzug besteht für den Unternehmer, soweit er Leistungen für sein Unternehmen (§ 2 Abs. 1 UStG) und damit für seine wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL zur Erbringung entgeltlicher Leistungen zu verwenden beabsichtigt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 30.06.2022 - V R 32/20, BFHE 276, 428, BStBl II 2023, 45, Rz 15 f. sowie vom 06.05.2010 - V R 29/09, BFHE 230, 263, BStBl II 2010, 885, Rz 16; Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Securenta vom 13.03.2008 - C-437/06, EU:C:2008:166, Leitsatz 1).
  • BFH, 07.12.2022 - XI R 16/21

    Photovoltaik-Anlage: Vorsteuerabzug aus Reparaturkosten für Hausdach

    Kosten stehen daher --entgegen der Auffassung des FG-- auch dann in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, soweit sie ihren ausschließlichen Entstehungsgrund in dieser Tätigkeit haben (vgl. EuGH-Urteil Investrand vom 08.02.2007 - C-435/05, EU:C:2007:87, Rz 33, 36; BFH-Urteile vom 13.12.2017 - XI R 3/16, BFHE 261, 84, BStBl II 2018, 727, Rz 28; vom 18.09.2019 - XI R 19/17, BFHE 267, 98, BStBl II 2020, 172, Rz 31; vom 30.06.2022 - V R 32/20, BFHE 276, 428, BStBl II 2023, 45, Rz 18).
  • BFH, 12.10.2023 - V R 11/21

    Steuerbare Leistungserbringung durch Gesellschafter nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und §

    Dieses Recht auf Vorsteuerabzug besteht für den Unternehmer, soweit er Leistungen für sein Unternehmen (§ 2 Abs. 1 UStG) und damit für seine wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL zur Erbringung entgeltlicher Leistungen zu verwenden beabsichtigt (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BFH-Urteile vom 10.05.2023 - V R 16/21, BFHE 280, 357, Rz 17; vom 30.06.2022 - V R 32/20, BFHE 276, 428, BStBl II 2023, 45, Rz 15 und 16 sowie vom 06.05.2010 - V R 29/09, BFHE 230, 263, BStBl II 2010, 885, Rz 16; EuGH-Urteil Securenta vom 13.03.2008 - C-437/06, EU:C:2008:166, Leitsatz 1).
  • FG Baden-Württemberg, 06.10.2022 - 12 K 2971/20

    Vorsteuerabzug aus Leistungen eines Dritten, der die Betriebskantine betreibt

    Wird der beantragte Vorsteuerabzug gewährt, kann unter Berücksichtigung des Klageantrags (vgl. § 96 Abs. 1 S. 2 FGO) dahingestellt bleiben, ob die Kürzung der Vorsteuern "Outplacement Beratung" unter Berücksichtigung des Urteils des FG Köln vom 25. August 2020 - 8 K 2707/17, bestätigt durch BFH-Urteil vom 30. Juni 2022 - V R 32/20, BFH/NV 2022, 1410, rechtmäßig gewesen ist.
  • FG Baden-Württemberg, 16.03.2023 - 1 K 2865/21

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Remanenzkosten und Abfindungszahlungen im

    Die Überführung der Arbeitnehmer in eine "betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit" (im Streitfall die Klägerin als gesellschaftsrechtlich selbständige Transfergesellschaft i.S. des § 111 Abs. 3 Satz 2 SGB III) ist nach § 111 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB III Bedingung für die Zahlung des Transferkurzarbeitergeldes und liegt im Interesse der Alt-Arbeitgeber, die andernfalls unter Beachtung der Vorgaben der Sozialauswahl betriebsbedingte Kündigungen aussprechen müssten (vgl. BFH-Urteil vom 30.06.2022 V R 32/20, BFHE 276, 428, BStBl II 2023, 45, Rn. 20 ff., zum Vorsteuerabzug für Leistungen von sog. Outplacement-Unternehmen; dazu Gomes, UR 2022, 863).
  • FG Münster, 26.10.2023 - 5 K 1287/20

    Umsatzsteuer - Vorsteuerabzug einer Bank aus Eingangsleistungen im Zusammenhang

    Bei richtlinienkonformer Auslegung setzt § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG voraus, dass der Unternehmer Leistungen für sein Unternehmen (§ 2 Abs. 1 UStG, Art. 9 MwStSystRL) und damit für seine wirtschaftlichen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und c MwStSystRL) zu verwenden beabsichtigt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH, Urteile vom 10.05.2023 V R 16/21, BFH/NV 2023, 1161, Rn. 17; vom 30.06.2022 V R 32/20, BStBl II 2023, 45, Rn. 15 f.; vom 20.10.2021 XI R 10/21, BFH/NV 2022, 543, Rn. 30; vom 06.05.2010 V R 29/09, BStBl II 2010, 885, Rn. 16; EuGH, Urteil vom 13.03.2008 C-437/06, Securenta, BStBl II 2008, 727).
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